Zitat aus dem Dokument Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24. April
Absatz 2 konkretisiert dabei beispielhaft die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung. Dabei ist das Material zweitrangig, mit denen die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Neben den in Absatz 2 dargestellten Möglichkeiten sind deshalb beispielsweise auch Gesichtsvisiere oder andere durchsichtige Schutzvorrichtungen aus Kunststoff möglich, die Mund und Nase abdecken.
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